enveko-messtechnik e.K.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der enveko-messtechnik e.K. erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden! Spätestens mit der Bestellung der Ware oder einer erbrachten Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Die Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der enveko-messtechnik e.K. sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

§3 Preise

1. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3. Die genannten Preise verstehen sich, zuzüglich Verpackung, Transport, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Münster/ Westfalen.

§4 Liefer- und Annahmeverzug

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ein verbindlich zugesagter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von enveko-messtechnik e.K. verlassen hat oder dem Käufer als versandfertig angezeigt wird.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichenVertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.

§5 Mängelhaftung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den Auftragswert, begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Soweit ein Mängel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff soweit das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten ohne ausdrückliche Anerkennung einer Rechtspflicht treten keine neuen Gewährleistungspflichten in Kraft. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, das auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien oder schriftlich gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile und Verschleißmaterialien, soweit es sich um Verschleiß handelt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche schriftlich geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, wird auch keine Haftung übernommen.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbare, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die Frist für Mängelansprüche beträgt 2 Wochen, bei Exportgeschäften maximal 4 Wochen gerechnet ab Gefahrenübergang Inland.

8. Gewährleistungsansprüche gegen die enveko-messtechnik e.K. stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne Zustimmung nicht abtretbar.

9. Von uns gelieferte Geräte verlieren jeglichen Reklamationsanspruch sobald Geräte fremd geöffnet und unsere Plomben entfernt worden sind.

Eine eventuelle Manipulation ist somit nicht mehr nachvollziehbar. Nachträglich geöffnete Geräte verlieren ihren Garantie und Reklamationsanspruch.

10. Gewährleistungsansprüche gelieferter gebrauchter Ware, werden grundsätzlich nicht übernommen. Hier gilt gekauft wie gesehen oder wie gewohnt bezogen. Sonstige Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form vor dem Kauf.

 

§6 Liefermenge

1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt bei der enveko-messtechnik e.K. und dem Frachtführer angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

 

§7 Eigentumsvorbehalte

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen die der enveko-messtechnik e.K. aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der enveko- messtechnik e.K. folgende Sicherheiten gewährt, die enveko-messtechnik e.K. auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum der enveko-messtechnik e.K. ( Vorbehaltsware) .

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für enveko-metering als Hersteller im Sinne des § 950BGB, ohne enveko-messtechnik e.K. zu verpflichten.

Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für enveko-messtechnik e.K. grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unendgeldlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgende Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von enveko-messtechnik e.K. hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit enveko-messtechnik e.K. seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Käufer die in diesem Zusammenhangh entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist enveko-messtechnik e.K. berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgeberansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§8 Zahlung

1. Die Rechnungen sind grundsätzlich sofort netto ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. enveko-messtechnik e.K. ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt aud die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4. Alle Forderungen sind sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät,

sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§9 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns als Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§10 Anwendbares Recht

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen enveko-messtechnik e.K. und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts der öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Münster ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten.

 

                                                                                                                Stand im August 2021

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Tel:    02534 9772662

Fax:   02534 9774349

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                   14:00 - 16:00

                   

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